Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Umwelt- und Wasserwirtschaftsfondsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 79/1987Bundesgesetzblatt Nr. 79 aus 1987,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 8Artikel eins, Paragraph 8
Index
83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz
Text
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Der Fonds gilt abgabenrechtlich als Körperschaft öffentlichen Rechts und ist in Erfüllung seiner Aufgaben von der Körperschaftsteuer befreit. Unentgeltliche Zuwendungen an den Fonds sind von der Erbschafts- und Schenkungssteuer befreit.
(2)Absatz 2,Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des § 33 des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.Die vom Fonds gewährten Darlehen sowie die Darlehens- und Kreditverträge, für die der Fonds Kreditkostenzuschüsse leistet, sind von den Rechtsgebühren befreit. Wird die Förderung vom Fonds aufgekündigt, so werden die Darlehens- und Kreditverträge mit der Aufkündigung nach den Tarifposten 8 oder 19 des Paragraph 33, des Gebührengesetzes 1957 in der jeweils geltenden Fassung gebührenpflichtig.
Schlagworte
Erbschaftssteuer, Darlehensvertrag
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Dokumentnummer
NOR12134416
Alte Dokumentnummer
N8198712390A